Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 31 Erlöschen der Mitgliedschaft
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/31#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/31#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 31 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7.12Zitiert von 4
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7/12Listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Personalrat
- VG Köln, 18.03.2011 – 33 K 5991/10.PVB
- OVG NRW, 05.09.2012 – 20 A 927/11.PVB
- OVG Niedersachsen, 07.11.2012 – 17 LP 8/11
- VG Berlin, 01.06.2010 – 72 K 6.09 PVBZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2022 – OVG 60 PV 6/22
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 – 1 AGH 31/22
- VGH Bayern, 22.02.2022 – 6 CE 21.2766Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.